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Krings: Neues Gesetz zur Sicherungsverwahrung schützt Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern

Berlin (ots) – Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Sicherungsverwahrung beschlossen. Dazu erklrt der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Gnter Krings:

“Wir begren, dass durch den Gesetzentwurf der Schutz der Bevlkerung vor hochgradig rckfallgefhrdeten Schwerststrafttern auch zuknftig gewhrleistet wird. Den geringen politischen Spielraum, den die Entscheidungen aus Karlsruhe und Straburg uns noch belassen haben, wollen wir mit diesem Gesetz ausschpfen. Das Gesetz zieht die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung. Es garantiert, dass besonders gefhrliche Straftter auch nach Ablauf der vom Verfassungsgericht gesetzten Frist untergebracht werden knnen.

Das Bundesjustizministerium hat es leider versumt, den geringen Spielraum komplett auszuschpfen. Daher bleibt eine Schutzlcke bestehen. Derjenige, dessen besondere Gefhrlichkeit sich erst whrend der Haft zeigt, kann nach dem Entwurf nicht untergebracht werden. Das Bundesjustizministerium hat fr diesen Fall entgegen der Forderung der Lnder keine weitere Anordnungsmglichkeit der Therapieunterbringung fr zuknftige Flle aufgenommen. Das Therapieunterbringungsgesetz gilt daher nur als Auffangmglichkeit fr Altflle. Bei dem Straftter, dessen besondere Gefhrlichkeit sich erst whrend des Vollzugs herausstellt, sollte eine nachtrgliche Anordnung der Unterbringung nach Verbung der Strafhaft aber mglich sein.

Hier ist nun die Initiative der Lnder gefordert, im Bundesrat einen ergnzenden Vorschlag vorzulegen. Es ist zu begren, dass das Bundesjustizministerium eine Prfzusage gegeben hat, sollten die Lnder eine nachtrgliche Unterbringung fordern. Die Union wird die Lnder bei der Durchsetzung einer nachtrglichen Unterbringungsmglichkeit fr hochgradig gefhrliche und psychisch gestrte Straftter untersttzen.

Wichtig und richtig ist, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung knftig auch bei heranwachsenden Wiederholungs- und Mehrfachtter mglich ist, wenn die ursprngliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern erfolgte. Denn bereits hier knnen die Anlasstaten in besonderen Einzelfllen die Prognose sttzen, dass knftig schwerste Sexual- und Gewaltstraftaten begangen werden.

Das Verfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Mai 2013 gesetzt, um das so genannte Abstandsgebot umzusetzen. Dies bedeutet, dass sich knftig der Vollzug der Sicherungsverwahrung deutlich vom klassischen Strafvollzug unterscheiden muss. Fr den Strafvollzug sind nach der fderalen Aufgabenverteilung des Grundgesetzes die Lnder zustndig. Es dient leider nicht einer klaren und transparenten Kompetenzverteilung im Bundesstaat, wenn das Verfassungsgericht nun wieder eine Mischzustndigkeit konstruiert. Seit der Fderalismusreform 2006 hat der Bund hier keine Gesetzgebungskompetenz mehr. Die Union hat jedenfalls keine Bedenken, dass die grundrechtlichen Mindeststandards der Sicherungsverwahrung auch von den Landesgesetzgebern ernst genommen und umgesetzt werden. Mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes liegt der Ball dann wieder bei den Lndern, diese mssen bis zum 31. Mai 2013 ihre Vollzugsgesetze anpassen.”

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die rckwirkende Verlngerung sowie die nachtrgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung fr grundstzlich verfassungswidrig erklrt. Die Sicherungsverwahrung verstoe hier gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot. Unter verschrften Voraussetzungen sei eine Unterbringung allerdings bis zum 31. Mai 2013 weiterhin zulssig. Dies gilt, wenn eine psychische Strung beim Betroffenen vorliegt und aus konkreten Umstnden in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten abzuleiten ist. Der Gesetzentwurf greift diese Regelung auf und ordnet deren Fortgeltung an.

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